Hilfsfonds der Landw. Kreditkasse des Kantons Luzern für bedrängte Bauernfamilien

Kredit 01
Buchhaltung 02
Traktor 01
Buchhaltung 01

Mit Vorstandsbeschluss vom 06.11.1992 wurde ein Hilfsfonds für bedrängte Bauernfamilien errichtet.

Zweck

Der Fonds stellt Geldmittel zur Verfügung, um bedrängte, hilfewürdige und unverschuldet in Not geratene im Kanton Luzern ansässige Bauernfamilien zu unterstützen.

Zuständigkeit

Verwaltung und Führung der Fondsgeschäfte obliegen dem Vorsand und der Geschäftsstelle der Landw. Kreditkasse.

Beschaffung der Geldmittel

Der Fonds wird geäufnet durch:

  • freiwillige Spenden von natürlichen und juristischen Personen
  • Vergabungen und Schenkungen
  • Zinserträgnisse

Zuwendungen können gemäss Regierungsratsentscheid vom 15.12.1992 bis zur Höhe von maximal 30 % des Reineinkommens in Abzug gebracht werden.

Anlage und Verwendung der Geldmittel

Die Geldmittel sind mit gutem Ertrag anzulegen. Für Hilfeleistungen dürfen höchstens 90 % des Zinsertrages eingesetzt werden. Das Fondsvermögen darf nicht für Beitragsgewährung eingesetzt werden.

Beitragsvoraussetzungen

Einkommens- und Vermögensgrenzen analog Wohn- und Eigentumsförderung müssen eingehalten werden.

Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Landw. Kreditkasse einzureichen.

Gewährung von Beiträgen

Beiträge werden von der Geschäftsstelle der Landw. Kreditkasse dem Kassenvorstand beantragt. Es besteht kein Rekurs oder Beschwerderecht.