Betriebshilfe

Mit zinslosen Betriebshilfedarlehen können Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen bäuerlicher Betriebe unterstützt werden, welche unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind. Durch die Überbrückung eines momentanen finanziellen Engpasses sollen die Weiterführung und längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes gesichert werden.

Zinslosen Betriebshilfedarlehen können auch für die Umfinanzierung verzinslicher Schulden eingesetzt werden (Umschuldung). Die eingesparten Zinsen sind für eine raschere Tilgung des Fremdkapitals zu verwenden. Leistungsfähige Betriebe erreichen so eine kontinuierliche Entschuldung und verbessern damit die Nachhaltigkeit ihrer Existenzgrundlage.

Für die Umschuldung muss keine finanzielle Notlage nachgewiesen werden.

Betriebshilfedarlehen dürfen nicht zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden. Nach grösseren Investitionen ist für eine Umschuldung eine Wartefrist von
3 Jahren einzuhalten.

Betriebshilfedarlehen können nur an natürliche Personen (Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben) gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Betrieb bietet – allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb – längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.00 Standardarbeitskräfte (SAK) auf
  • Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN
  • Betriebsleiter oder Betriebsleiterin verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung (Fähigkeitsausweis) oder kann sich anhand von Buchhaltungsergebnissen über eine mindestens  dreijährige erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit ausweisen
  • Vermögenslimite
    Bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 600’000.00 für Alleinstehende bzw. Fr. 1’200’000.00 für Verheiratete werden keine Betriebshilfedarlehen gewährt.
  • Letzte Umschuldung liegt mindestens 10 Jahre zurück
  • Die Gesamtverschuldung des Betriebes nach der Umschuldung ist tragbar. Die Tragbarkeit ist mittels Tragbarkeitsrechnung nach­zuweisen.

Überbrückung einer finanziellen Notlage

„Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin trotz zumutbarer Ausschöpfung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50% des Ertragswertes vorliegen“ (SBMV Art. 1).

Eine finanzielle Notlage kann zum Beispiel verursacht sein durch:

  • Krankheit, Unglücksfall in Betrieb oder Familie
  • Unwetter, Trockenheit, Schädlingsbefall, Betriebsunterbrüche
  • Scheidung
  • Auflösung einer Gemeinschaft, Ablösung von Wohnrechten
  • Veränderte agrarpolitische Rahmenbedingungen
  • etc.

Die Darlehenshöhe bemisst sich nach der Notwendigkeit der Hilfe und der Tragbarkeit der Gesamtverschuldung.

  • Betriebshilfedarlehen sind zinslos
  • Tilgung des Darlehens in längstens 20 Jahren
  • Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers /der Darlehensnehmerin während der Kreditlaufzeit wesentlich, kann die Tilgungsrate erhöht werden

Sicherstellung der Kredite:

Grundeigentümer und
Pächter innerhalb Familie

Grundpfand

Fremd-Pächter

Bürgschaft

  • Buchhaltungspflicht: Bei grösseren Darlehen muss der Buchhaltungsabschluss zur Einsichtnahme an die LK eingereicht werden. In der Regel werden die Buchhaltungsergebnisse direkt von der Treuhandstelle des Darlehensnehmers an die LK übermittelt.
  • Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei:
    • Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie)
    • Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährung
    • Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon

Fragen Sie uns an, wir informieren Sie gerne.

  • Gesuchsformular anfordern
    Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird.
    Download Formular
  • Gesuchsformular frühzeitig einreichen.
    Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der LK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 – 4 Monate vor der Fälligkeit von Verpflichtungen oder der geplanten Umschuldung
  • Betriebsbesuch des LK-Kreditexperten
    Ein Kreditexperte der LK bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Betriebshilfe, die Höhe des Darlehens sowie die Tragbarkeit und die Sicherstellung des Kredites. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen.
  • Kredit-Entscheid
    Der LK-Vorstand beurteilt den Kredit-Antrag der Geschäftsstelle und genehmigt ihn gegebenenfalls, eventuell mit zusätzlichen Auflagen. Der Kreditentscheid wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin zugestellt, zusammen mit dem Darlehensvertrag.

    • Achtung: Vor dem Kredit-Entscheid dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden!

     

  • Sicherstellung des Kredites
    Nach dem Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrages veranlasst die LK die Sicherstellung des Kredites durch ein Grundpfand auf dem gesamten Grundeigentum des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin, resp. bei Pachtverhältnissen innerhalb der Familie auf dem Eigentum des Verpächters/der Verpächterin.
    Die Grundpfandverschreibung muss vom Schuldner/von der Schuldnerin und allenfalls dem Verpächter/der Verpächterin unterzeichnet, durch einen Notar beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
    Fremdpächter beantragen eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsinstitution.
  • Auszahlung des Kredites
    Erst wenn die Sicherstellung des Kredites erfolgt ist, kann der Kredit ausbezahlt werden.
    Die Auszahlung erfolgt gemäss Weisungen des Darlehensnehmers / der Darlehensnehmerin an entsprechende Empfänger.
  • Rückzahlung und Überwachung des Kredites
    Die erste Rückzahlungsrate wird in der Regel im Jahr nach vollständiger Kreditauszahlung fällig. Der genaue Fälligkeitstermin wird bei der Gesuchsbehandlung in Absprache mit dem Darlehensnehmer / der Darlehensnehmerin festgelegt. Der Abzahlungsbetrag wird mittels schriftlicher Verfallanzeige eingefordert, welche mindestens einen Monat vor Fälligkeitstermin an den Darlehensnehmer / die Darlehensnehmerin zugestellt wird.
    Ausstehende Zahlungen werden konsequent und unter Verrechnung einer Mahngebühr von Fr. 50.00 gemahnt. Nach erfolgloser zweimaliger Mahnung wird das Betreibungsverfahren eingeleitet.

Die Mittel für Betriebshilfedarlehen werden vom Kanton Luzern und vom Bund zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.

Die Kantone verwalten die Gelder in einem fonds-de-roulement, das heisst, die Rückzahlungen von Betriebshilfedarlehen können laufend wieder für neue Kredite eingesetzt werden.

Im Kanton Luzern ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern (LK) zuständig für die Verwaltung der Betriebshilfe.

Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG)
  • Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
  • Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Über die unterstützten Massnahmen und den Umfang der Unterstützung im Bereich Betriebshilfe gibt der aktuelle Jahresbericht der LK Auskunft.