Beiträge

Beiträge (oft auch als Subventionen bezeichnet) sind nicht rückzahlungspflichtige Zahlungen (à fonds perdu), welche von Gemeinde, Kanton und Bund an Bauvorhaben geleistet werden. Sie werden als Pauschalenausgerichtet. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Art der Massnahme und der Lage des Betriebesgemäss Viehwirtschaftskataster.

Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Hochbau werden im Kanton Luzern von der Landwirtschaftlichen Kreditkasse (LK) bearbeitet. In der Regel werden für diese Projekte gleichzeitig auch Investitionskredite beantragt (= kombinierte Gesuche). Die Bearbeitung und Beurteilung der kombinierten Gesuche erfolgt ebenfalls durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse.

Im Folgenden werden hier nur die wichtigsten Punkte zum Themenbereich Beiträge  zusammengefasst. Detaillierte Auskünfte und Gesuchsunterlagen sind bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse  in Sursee erhältlich.

Mit den à fonds perdu Beiträgen werden dieselben Zielsetzungen verfolgt wie mit den zinslosen Investitionskrediten:

  • Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft
  • Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum
  • Verwirklichung ökologischer und raumplanerischer Ziele

Die Eintretenskriterien für Beiträge sind weitgehend identisch mit denjenigen für Investitionskredite. Gesuchsteller / Gesuchstellerinnen, resp. deren Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit auf ein Gesuch eingetreten werden  kann:

  • Betrieb bietet – allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb – längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.00 Standardarbeitskräfte (SAK) auf.
  • Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt (nach der Investition) den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN.
  • Betriebsübernahme erfolgt oder erfolgte innerhalb der Familie nach den Regeln des bäuerlichen Erbrechtes, ausserhalb der Familie max. zum 2.5-fachen Ertragswert (in allen Fällen werden nur die letzten 3 Jahre berücksichtigt).
  • Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ist Selbstbewirtschafter/-in und verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung oder kann mind. 3 Jahre erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit nachweisen.
  • Vermögenslimite: Kürzung der Beiträge bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1’000’000.00 für Alleinstehende bzw. Fr. 2’000’000.00 für Verheiratete.
  • Die geplante Investition ist zweckmässig und wirtschaftlich. Sie verbessert die Existenzfähigkeit des Betriebes in Zukunft. Bei grösseren Investitionen ist dies mit einem Betriebskonzept zu belegen.
  • Die geplante Investition ist finanzierbar und tragbar. Dies ist in allen Fällen mit einem Investitions- und Finanzierungsplan und einer Tragbarkeitsrechnung nachzuweisen.
  • Pachtland kann für die Berechnung der SAK und der Beiträge angerechnet werden, wenn Pachtverträge mit folgenden Mindestlaufzeiten vorliegen:
    bis 30 Prozent Pachtlandanteil:            6 Jahre
    30 bis 50 Prozent Pachtlandanteil:       9 Jahre
    über 50 Prozent Pachtlandanteil:        12 Jahre
  • Für die Berechnung des anrechenbaren Raumprogrammes werden nur Landflächen mit einer Fahrdistanz von maximal 15 Kilometer berücksichtigt. Land welches in der Bauzone liegt, wird nicht angerechnet.
  • Grundsätzlich werden nur Laufställe unterstützt.
  • Für Betriebsgemeinschaften müssen Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren vorliegen.
  • Massnahmen und Werke können im Rahmen der jährlich verfügbaren Mittel mit Beiträgen und Agrarkrediten (Investitionskredit und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt werden.

Einzelbetriebliche Massnahmen im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet

  • Für den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere
  • Für den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden
  • Für den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme
  • Umweltmassnahme nach Art. 18 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1 der Strukturverbesserungsverordnung

Gemeinschaftliche Massnahmen (im Berg- und Sömmerungsgebiet)

  • Für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.

Die Höhe der Beiträge wird aufgrund von Pauschalen je Einheit  festgelegt. Die Pauschalen sind dabei unabhängig von der Höhe der Investitionskosten, der Vermögenslage des Gesuchstellers (innerhalb der Limite) und der Art und Weise der restlichen Finanzierung.

Link zum Datenblatt: Übersicht über die Höhe der Beiträge

Vereinfachte Uebersicht landw Hochbau 2023

  • Früher unterstützte GVE werden abgerechnet.
  • Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt.
  • Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km liegen.
  • Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen.
  • Pro Betrieb sind maximal folgende Beiträge möglich (Bund, Kanton, Gemeinde)

Massnahme

Hügelzone und Bergzone 1

Bergzone 2 bis 4

Ökonomiegebäude

Fr. 310’000.00

Fr. 430’000.00

Folgende Eigentumsbeschränkungen müssen für die Dauer von 20 Jahren auf allen Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden:

  • Zweckentfremdungsverbot für die unterstützte Baute
  • Bewirtschaftungspflicht für die Eigenlandfläche
  • Unterhaltspflicht für die unterstützte Baute
  • Pflicht zur Erhaltung des Betriebsareals (Eigenland darf nicht verkauft werden)
  • Rückerstattungspflicht bei Veräusserung oder Zweckentfremdung
  • Gesuchsformular ausfüllen
    Zur Vorabklärung reicht das normale Kreditgesuchsformular, welches unter der Rubrik „Unterlagen“ heruntergeladen werden kann. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. Dies kann telefonisch mit einem Kreditexperten der Landwirtschaftlichen Kreditkasse erfolgen.
  • Gesuchsformular frühzeitig einreichen.
    Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse frühzeitig einreichen, d.h. mind. 1 Jahr vor dem geplanten Baubeginn.
  • Betriebsbesuch durch LK Kreditexperte
    Ein Kreditexperte der LK bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei bauliche und finanzielle Aspekte des Projektes. Anschliessend wird festgelegt, ob zur Finanzierung des Projektes Beiträge in Aussicht gestellt werden können. Wenn ja wird ein Beitragsgesuch ausgehändigt, welches vom Gesuchsteller ausgefüllt und unterzeichnet bei der Standortgemeinde einzureichen ist. Das Beitragsgesuch kann erst weiterbehandelt werden, wenn die Gemeinde ebenfalls einen Beitrag in Aussicht stellt.

    • Vorentscheid
      Der vom Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse und vom Bundesamt für Landwirtschaft gefällte Vorentscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich zugestellt. Darin werden die Ergebnisse der Vorabklärung u.a. die Höhe der provisorischen Investitionshilfen mitgeteilt. Eine Kopie dieses Schreibens wird der entsprechenden Gemeinde zugestellt, damit sie den Gemeindebeitrag budgetieren kann.
    • Zusicherung der Beiträge
      Das Bau-, Umwelt-, und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die Gewährung von kantonalen Beiträgen, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW in Bern über die Bundesbeiträge. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich zugestellt, mit den Bauarbeiten darf begonnen werden.
    • Sicherstellung der Beiträge
      In der amtlichen Verfügung sind die Eigentumsbeschränkungen aufgeführt, welche für die Dauer von 20 Jahren im Grundbuch eingetragen werden.
    • Auszahlung der Beiträge
      Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Bauabrechnung und der Bauabnahme. Bei grösseren Projekten können je nach Baufortschritt Teilzahlungen geleistet werden.
    • Rückforderung von Beiträgen
      Bei Zweckentfremdung oder Veräusserung der unterstützten Bauten während der Dauer der Eigentumsbeschränkungen, werden die gewährten Beiträge ganz oder teilweise zur Rückzahlung fällig.

Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 87 – 92 und Art. 105 – 112)
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV)
  • Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
  • Kantonales Landwirtschaftsgesetz
  • Kantonale Landwirtschaftsverordnung
  • Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen
    vom 22. Oktober 2002