Kantonale Agrarkredite

Kredit 01
Buchhaltung 02
Traktor 01
Buchhaltung 01

Grundlagen

  • Kant. Landwirtschaftsgesetz
  • Kant. Landwirtschaftsverordnung
  • Dekret über die Gewährung von Darlehen an die Landw. Kreditkasse des Kantons Luzern
  • Reglement über die Verwaltung des Kant. Agrarfonds
  • Verschiedene kantonale Richtlinien

Zielsetzung

Wie Investitionskredit und Betriebshilfe (ergänzende Massnahme)

Geldgeber

Kanton Luzern und Dritte (Banken und landw. Organisationen)

Voraussetzungen für Kreditgewährung

Wie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen. Für innovative und/oder besonders ökologische Massnahmen besteht eine Sonderregelung. Die Darlehensgewährung erfolgt unabhängig der Vermögenslage (innerhalb der Limite).

Unterstützte Massnahmen

  • Grundsätzlich gleich wie bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen
  • Ergänzend dazu werden zur Zeit folgende Massnahmen finanziert, welche nicht mit Investitionskrediten unterstützt werden können:
    • Landzukäufe zur äusseren Aufstockung des Betriebes, sofern der Preis nicht übersetzt ist
    • Liegenschaftszukäufe (Pachtdauer von sechs Jahren gemäss Art. 6 SVV ist noch nicht abgelaufen)
    • Anlagen für den Obst-, Reb-, Tabak- und Gemüsebau
    • Bauliche Massnahmen durch Pächter, wenn die Bundesgesetzgebung eine Investitionshilfe nicht zulässt, eine solche sich aber gut begründen und rechtfertigen lässt
    • Umstellung auf biologischen Landbau
    • Holzförderung
    • Weitere Massnahmen

Darlehenshöhe

In der Regel gleich wie bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen.

Für Landkäufe zur äusseren Aufstockung wird in der Regel ein Kredit gewährt, welcher maximal der Hälfte des Kaufpreises entspricht. Folgende Kaufpreise werden als angemessen beurteilt und können in der Regel unterstützt werden:

Umstellung auf biologischen Landbau: max. Fr. 150’000.00

Die Kant. Agrarkredite, die für die Umstellung auf biologischen Landbau gewährt werden, sind zur Schuldentilgung, Finanzierung von Investitionen oder als Betriebskapital einzusetzen.

Für Wohnbauten mit dem Bau- und Energiestoff Schweizer-Holz werden zusätzlich zu den pauschalen Investitionskrediten folgende Kant. Agrarkredite gewährt:

Bauprojekt

Pauschaler
Investitionskredit
in Franken

Zusätzlicher
Kant. Agrarkredit
in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil

200’000.00

100’000.00

Betriebsleiterwohnung

160’000.00

80’000.00

Altenteil

120’000.00

60’000.00

Bedingungen und Auflagen

Gleich wie bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen.

Für die Beantragung eines Kant. Agrarkredites ist das normale Agrar-Kreditgesuchauszufüllen welches bei der Landw. Kreditkasse bezogen oder über den Link „Downloads“ heruntergeladen werden kann. Gesuche sind an die Landw. Kreditkasse des Kantons Luzern, Centralstrasse 33, 6210 Sursee, einzureichen.