Gewährung von Bürgschaften

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein Kreditsicherungsmittel. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich die Bürgin (BST) gegenüber dem Gläubiger (Bank) des Hauptschuldners (Landwirt oder Landwirtin) für die Erfüllung der Schuld (Artikel 492 OR). Bürgschaften bezwecken in erster Linie eine erleichterte Kreditbeschaffung zu banküblichen Konditionen.

Wer kann eine Bürgschaft der BST beanspruchen?

Bürgschaften beanspruchen können:

  • Im Kanton Luzern wohnhafte beruflich ausgewiesene natürliche Personen, deren wesentliche Existenzgrundlage die Landwirtschaft darstellt
  • Im Kanton Luzern ansässige Körperschaften und Gewerbebetriebe, welche durch ihre Tätigkeit vorwiegend der Landwirtschaft dienen

Was für Schuldpositionen können durch die BST verbürgt werden?

Die BST verbürgt:

  • Bank- und Privatdarlehen, welche durch eine Grundpfandverschreibung ausserhalb der Belastungsgrenze sichergestellt sind, im Sinne einer Zusatzsicherheit. Grundpfandrechte ausserhalb der Belastungsgrenze, welche als Erstsicherheit für verbürgte Schuldpositionen errichtet werden, sind von der Bewilligungspflicht betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze ausgenommen.
  • Agrarkredite ohne Grundpfanddeckung, welche durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern gewährt werden.

Bezüglich der verbürgten Schuldpositionen gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Fremdkapitalbelastung inklusive verbürgtes Darlehen muss für die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller tragbar sein.
  • Die Gesamtsumme der laufenden Bürgschaftsverpflichtungen darf nicht mehr als das Zehnfache des jeweiligen Stiftungskapitals betragen

Welche Bedingungen und Auflagen werden an eine Bürgschaftsleistung geknüpft?

Mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsvereinbarung verpflichtet sich der Kunde:

  • ohne Einverständnis der BST keine neuen Schuldverpflichtungen zu begründen
  • das verbürgte Darlehen gemäss Zins- und Tilgungsplan, längstens jedoch innert 25 Jahren, zu tilgen
  • seinen/ihren Betrieb insbesondere nach betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten einwandfrei zu bewirtschaften und zu unterhalten
  • eine zweckmässige Buchhaltung zu führen
  • den Organen der Stiftung jederzeit Einblick in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.

Wie ist bei der Einreichung eines Bürgschaftsgesuches vorzugehen?

Fragen Sie uns, wir informieren Sie gerne  Kontakt

Bürgschaften werden fast ausnahmslos im Rahmen einer Gesamtfinanzierung, bei welcher auch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern beteiligt ist, nachgesucht. Bei solchen kombinierten Geschäften können die notwendigen Angaben den  Agrarkreditakten entnommen werden. Die Einreichung eines separaten Bürgschaftsgesuches erübrigt sich.

Für separate Bürgschaftsgesuche ist das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular für Agrarkredite, ergänzt mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Kurze schriftliche Begründung des Bürgschaftsgesuches
  • Buchhaltungsabschlüsse der letzten 3 Jahre
  • Kurzgrundbuchauszug betreffend sämtliches Grundeigentum 

Entsprechende Gesuchsformulare können telefonisch unter der Telefonnummer 041 349 71 60 angefordert werden.