Kantonale Agrarkredite

Kredit 01
Buchhaltung 02
Traktor 01
Buchhaltung 01

Grundlagen

  • Kant. Landwirtschaftsgesetz
  • Kant. Landwirtschaftsverordnung
  • Dekret über die Gewährung von Darlehen an die LKL
  • Reglement über die Verwaltung des Kant. Agrarfonds
  • Verschiedene kantonale Richtlinien

Zielsetzung

Wie Investitionskredit und Betriebshilfe (ergänzende Massnahme)

Geldgeber

Kanton Luzern und Dritte (Banken und landw. Organisationen)

Voraussetzungen für Kreditgewährung

Analog Invetitionskredite.

Unterstützte Massnahmen

  • Grundsätzlich gleich wie bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen
  • Ergänzend dazu werden folgende Massnahmen finanziert:
    • Landzukäufe zur äusseren Aufstockung des Betriebes, sofern der Preis nicht übersetzt ist
    • Liegenschaftszukäufe
    • Anlagen für den Obst-, Reb-, Tabak- und Gemüsebau
    • Bauliche Massnahmen durch Pächter
    • Umstellung auf biologischen Landbau
    • Holzförderung
    • Paralandwirtschaft
    • Weitere Massnahmen

Darlehenshöhe

Für Landkäufe zur äusseren Aufstockung wird in der Regel ein Kredit gewährt, welcher maximal der Hälfte des Kaufpreises entspricht.

Umstellung auf biologischen Landbau: max. Fr. 150’000.00

Die Kant. Agrarkredite, die für die Umstellung auf biologischen Landbau gewährt werden, sind zur Schuldentilgung, Finanzierung von Investitionen oder als Betriebskapital einzusetzen.

Für Wohnbauten mit dem Bau- und Energiestoff Schweizer-Holz werden zusätzlich zu den pauschalen Investitionskrediten folgende Kant. Agrarkredite gewährt.

Bedingungen und Auflagen

Gleich wie bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen.

Für die Beantragung eines Kant. Agrarkredites ist das normale Kreditgesuchsformular auszufüllen. Gesuche sind an die Landw. Kreditkasse des Kantons Luzern, Centralstrasse 33, 6210 Sursee, einzureichen.